Organisatorisches

Rund um die therapeutische Behandlung gibt es einige organisatorische Punkte. Wir bitten Sie diese gut durchzulesen und als Vereinbarung zur Kenntnis zu nehmen. Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne persönlich zur Verfügung!


Ärztliche Verordnung – gesetzliche Krankenversicherung

Für die Inanspruchnahme einer physiotherapeutischen Behandlung ist eine Verordnung von Ihrem Hausarzt oder Facharzt erforderlich.
Bitte bringen Sie diese zum ersten Termin mit.


Termine
Wir erstellen mit ihnen zusammen einen Terminplan mit Ihren genauen Behandlungs-Daten.

Termine werden nur nach vorherigen Terminvereinbarungen durchgeführt, wobei wir stets bemüht sind Ihre Terminwünsche so gut wie möglich zu erfüllen.

Bedenken Sie jedoch, dass die gesetzliche Krankenkassen und Unfallversicherungsträger verbindliche Vorgaben bezüglich der Behandlungs-Durchführung machen, welche die  Termingestaltungsmöglichkeiten eingrenzen können.


Wie lange ist mein Rezept gültig – gesetzliche Versicherung?
Für Kassen-Patienten gilt die Regelung gemäß Heilmittelrichtlinie (HMR):
Wird vom Arzt kein Datum auf der Verordnung eingetragen, muss die Therapie innerhalb von 10 – 14 Tagen nach Ausstellung der Verordnung beginnen.

Deshalb bitte möglichst rasch das Rezept in der Praxis abgeben.
Der Arzt kann eine kürzere oder längere Frist bestimmen, die er in das
entsprechende Feld des Rezeptes einträgt.

Nach Ablauf der genannten Frist verliert das Rezept seine Gültigkeit.

Für die Abstände zwischen den einzelnen Leistungen (Behandlungs-Intervall) ist ebenfalls die Verordnung des Arztes maßgebend.

Bei Nichteinhaltung der HMR Vorgaben ist das Rezept ungültig.
Bitte beachten Sie auch, dass das Eintragen von nicht korrekten Daten von den Krankenkassen als Betrug gewertet wird.

Das bedeutet, dass wir als Leistungserbringer kein Honorar für die geleistete Arbeit bekommen und dass strafrechtliche Konsequenzen für uns als Praxis aber auch für Sie als Patient von den Krankenkassen angestrebt werden.


Was muss ich zum 1. Termin einer Therapie beachten?
Die Versicherten-Karte:
Nur mit korrekten Daten können Leistungen mit den Krankenkassen
abgerechnet werden. Bitte bringen Sie mit jedem neuen Rezept Ihre gültige Versichertenkarte mit.


Sie können Ihren Termin nicht wahrnehmen?
Wir bitten Sie, Ihre Termine pünktlich einzuhalten.
Bitte beachten Sie, dass Ihr verspätetes Eintreffen die tatsächliche Therapiezeit reduziert.

Falls sie einen Termin nicht einhalten können, sagen sie bitte spätestens 24 Stunden vorher ab, damit wir ihren Termin einem anderen Patienten zur Verfügung stellen können.

Sollten Sie Ihren Termin nicht absagen, so werden wir Ihnen eine Ausfallgebühr in Höhe der Behandlungsvergütung privat in Rechnung stellen.


Rezeptgebühr für gesetzlich Versicherte Patienten

Gesetzlich ist festgelegt, dass Sie für Heilmittelverordnungen eine Zuzahlung in Höhe von 10% des Rechnungsbetrages, sowie eine Rezeptgebühr in Höhe von 10 Euro (pro Verordnung) leisten müssen. Selbstverständlich wird dies quittiert. Dieser Betrag verbleibt nicht bei uns, sondern wird an die Krankenkasse abgeführt !  Die Zuzahlung ist bei Antritt der Behandlung fällig. Kinder und Jugendliche bis 18 Jahren sind von Zuzahlungen befreit, sogar wenn sie ein Einkommen haben. Bei Verordnungen der Berufsgenossenschaft (BG) sowie bei Privatverordnungen sind keine Zuzahlungen zu Leisten.

Beispiel

Eine Verordnung über 6 x Krankengymnastik (Primärkasse wie AOK, BKK, IKK, LKK ; SeeKK oder Knappschaft)

Rezeptgebühr: 10 Euro

10% des Rezeptwertes:  Euro

Gesamtzuzahlung: 22,66 Euro (für alle sechs Behandlungen zusammen)

Die Zuzahlung des Rezeptwertes kann nach verschriebener Behandlungsart variieren.

Wann Sie eine Zuzahlungsbefreiung beantragen können

Für Zuzahlungen gilt eine Höchstgrenze: Sie müssen maximal 2% Ihres Bruttoeinkommens für Zuzahlungen aufwenden, und zwar für alle Zuzahlungen, d. h. für Krankengymnastik/Physiotherapie, für Hilfsmittel wie Einlagen oder Brillen, Krankenhausaufenthalte etc..

Heben Sie daher alle Quittungen gut auf. Wenn 2% Ihres Jahresbruttoeinkommens durch Zuzahlungen erreicht sind, können Sie bei Ihrer Krankenkasse eine Befreiung beantragen.

Für chronisch Kranke beträgt der Höchstsatz nur 1% des Jahresbruttoeinkommens.

Genauere Informationen hierzu bekommen Sie auf Anfrage bei Ihrer Krankenkasse.

Stand: September 2016


Honorarvereinbarung für Privatversicherte & Selbstzahler
Für Privatversicherte Patienten und Selbstzahler Kunden wird vor Beginn der Behandlung eine Honorarvereinbarung mit den zu erwartenden Leistungen abgeschlossen.

Sollten nicht alle Leistung in Anspruch genommen werden, so werden nur die tatsächlichen Leistungen berechnet.

Ihre private Krankenversicherung lehnt eine volle Kostenrückerstattung ab?

Wir und andere Physiotherapiepraxen erleben es immer häufiger, dass unseren Patienten eine volle Kostenrückerstattung unserer Honorarrechnung verwehrt wird. Gründe für die Ablehnung ist in den meisten Fällen eine angeblich überhöhte Honorarforderung.

Hintergrund hierfür ist, dass immer mehr private Krankenversicherer versuchen, den zu erstattenden Betrag auf den sogenannten Beihilfesatz zu reduzieren. Dieser legt aber nur fest, in wie weit sich ein öffentlicher Dienstherr an den Behandlungskosten für seine Beamten beteiligen muss. Mit Scheinargumenten versuchen manche privaten Krankenkassen ihren Versicherten weis zu machen, dieser Beihilfesatz wäre der in Deutschland übliche Preis und insofern, gemäß § 612 BGB, maximal erstattungsfähig.

In den allermeisten Fällen ist das Vorgehen der Versicherungen rechtswidrig, wie diverse Gerichstsurteile (z.B. BGH am12.03.2003 – IV ZR 278/03) in den letzten Jahren dies bestätigt haben.

Wenn es auch bei ihnen zu Kürzungen in der Kostenerstattung kommt, geben wir Ihnen im folgenden wichtige Informationen, dem zu widersprechen und rechtliche Schritte in Erwägung zu ziehen:

1. Ihr individueller Versicherungs-Tarif

Grundsätzlich sollten sie zunächst ihre Versicherungsbedingungen prüfen, inwieweit ihre PKV (Private Krankenversicherung) generell für die Kosten von Heil- und Hilfsmitteln laut Vertragsvereinbarung aufkommt.

Sollte dort kein Maximalbetrag bzw. Selbstbehalt vereinbart worden sein, muss ihre PKV das mit der jeweiligen Praxis vereinbarte Honorar in voller Höhe erstatten.

Wichtig: dies ist nur dann möglich, wenn ihr Versicherungs-Tarif keine Beschränkung vorsieht!

2. Beihilfefähige Höchstsätze

Laut einem Gerichtsurteil vom Landgericht Köln vom 14.10.2009 (AZ230424/08) darf eine PKV eine Honorarrechnung nicht auf die beihilfefähigen Höchstsätze reduzieren, da diese Sätze keinen Anhaltspunkt für die übliche Vergütung physiotherapeutischer Behandlungen darstellen!

3. Medizinisch notwendige Leistungen

Die aktuelle Rechtslage bekräftigt, dass vom einen Arzt verordnete Behandlungen in aller Regel voll erstattet werden müssen. Hierzu hat selbst der BGH in aller Deutlichkeit dargestellt, dass v.a. bei bestehender Honorarvereinbarung keine Kostenreduzierungen möglich sind (IVZR278/03).


Behandlung & Training
Bringen Sie bitte ein großes Badetuch zu Ihren Terminen mit, und ggfl. im Sommer Socken für Barfußgänger.

Für das Training möchten wir Sie bitten, keine Straßen- / Outdoor-Schuhe zu benutzen.